Handelsrechtlicher Konzernabschluss
Durch eine Heranführung an internationale Rechnungslegungsstandards soll der HGB-Abschluss eine konkurrenzfähige IFRS-Alternative sein. Neben Änderungen, die den Ansatz und die Bewertung von Posten des Einzelabschlusses betreffen, regelt das BilMoG auch viele Bereiche der Konzernabschlussrechnungslegung neu.
- Das Beteiligungserfordernis in § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. zur Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss wird gestrichen. Anstelle dessen genügt es nach BilMoG bereits, wenn eine Kapitalgesellschaft auf das Tochterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Durch Einführung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB n.F.) soll der Konsolidierungskreis auf Zweckgesellschaften ausgeweitet werden. Der Gesetzgeber möchte damit eine Verlagerung von Risiken aus dem Konzernabschluss verhindern.
- Der Minderheitenschutz gemäß § 291 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 HGB a.F. wird aufgehoben.
- Der Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Wertpapiere im Inland zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, entfaltet nur dann befreiende Wirkung, wenn deren Abschlussprüfer aus dem Drittstaat entweder bei der Wirtschaftsprüferkammer in Deutschland eingetragen oder die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfung anerkannt ist (§ 292 Abs. 2 HGB).
- Die Schwellenwerte nach § 293 HGB werden erhöht.
- Zukünftig wird als Kapitalkonsolidierungsmethode nur noch die Neubewertungsmethode zugelassen (§ 301 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die bislang alternativ zulässige Buchwertmethode wird zugunsten einer besseren Vergleichbarkeit und einer Annäherung an internationale Rechnungslegungsstandards aufgegeben.
- Verpflichtende Anwendung der Neubewertungsmethode zum Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen wurde; mit zwölf-Monatsfrist zur Wertanpassung (§ 301 Abs. 2 HGB).
- Das Ausweiswahlrecht, einen nach der Kapitalkonsolidierung verbleibenden Unterschiedsbetrag entweder in der Bilanz als "Geschäfts- oder Firmenwert" bzw. als "Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung" auszuweisen oder nach der Verrechnung von Unterschiedsbeträgen der Aktivseite mit Unterschiedsbeträgen der Passivseite die verrechneten Beträge im Anhang anzugeben, wird zugunsten einer Ausweispflicht in der Bilanz aufgehoben (§ 301 Abs. 3 HGB).
- Die Vorschrift zur Kapitalkonsolidierung bei Interessenzusammenführung wird aufgehoben (bisher § 302 HGB a.F.).
- Für die Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen wird (unabhängig von den finanzwirtschaftlichen Beziehungen) die modifizierte Stichtagskursmethode vorgeschrieben (§ 308a HGB). Dabei erfolgt für Bilanzposten eine Bewertung mit dem Devisenkassamittelkurs am Konzernbilanzstichtag (Einzige Ausnahme: Eigenkapital wird mit dem historischen Kurs bewertet). Die Posten der GuV sind mit dem Durchschnittskurs in Euro zu bewerten.
- Mit der Neufassung des § 309 Abs. 1 HGB wird vorgegeben, dass sich die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes nach den allgemeinen Vorschriften richtet. Soweit keine Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung vorliegen, erfolgt eine planmäßige Abschreibung über die individuelle Nutzungsdauer, wie sie sich zum Zeitpunkt der Aktivierung voraussehen lässt.
- Für die Kapitalkonsolidierung assoziierter Unternehmen ist zukünftig nur noch die Buchwertmethode zulässig (§ 312 Abs. 1 HGB). Die bislang alternativ zulässige Kapitalanteilsmethode wird damit aufgehoben.
Lesen Sie, welche Neuerungen das BilMoG für die Bilanzierung bedeutet.





