Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen

Das BilMoG soll eine realistischere Bewertung der Pensionsrückstellungen ermöglichen. Deshalb wird die Informationsfunktion mit Blick auf die Finanzlage und Kapitalstruktur des Unternehmens gestärkt. Eine nur für steuerliche Zwecke nach § 6a EStG ermittelte Pensionsrückstellung darf in Zukunft nicht mehr in der Handelsbilanz angesetzt werden.

Vor dem BilMoG bestand die von vielen Unternehmen gewählte Bilanzierungspraxis darin, den steuerlichen Teilwert für die Bewertung von Pensionsrückstellungen heranzuziehen. Das BilMoG sieht vor, dass grundsätzlich auf den so genannten ""Erfüllungsbetrag" abzustellen ist; künftige Preis- und Kostensteigerungen müssen zwingend Bestandteil der Bewertung sein. Allerdings schreibt das BilMoG kein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung vor, so dass vom Grundsatz her neben dem international üblichen Anwartschaftsbarwertverfahren (projected unit credit method) auch das Teilwertverfahren, allerdings mit geänderten Parametern, angewendet werden kann.

Vermögensgegenstände, die dazu dienen, Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen oder ähnlichen langfristigen Verpflichtungen zu decken und die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind, sind zwingend mit den Rückstellungen für diese Verpflichtungen zu saldieren. Wenn der beizulegende Zeitwert dieser Vermögensgegenstände den Wertansatz der Rückstellungen übersteigt, ist ein Posten "Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen.

Soweit die Pensions- oder ähnliche langfristige Rückstellungen Restlaufzeiten von mehr als einem Jahr aufweisen, sind sie mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abzuzinsen. Hierzu wird die Deutsche Bundesbank entsprechende Zinskurven ermitteln und veröffentlichen. Wahlweise dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich aus der Annahme einer Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. In der praktischen Umsetzung kann dies zu erheblichen Bewertungsunterschieden im Vergleich zum bisherigen Wertansatz - und im Vergleich zum steuerbilanziellen Wertansatz - führen. Die durch die Umstellung erforderlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen können entweder sofort oder in Jahresraten in Höhe von mindestens einem Fünfzehntel bis spätestens zum 31. Dezember 2024 angesammelt werden, um eine zu starke einmalige Belastung zu vermeiden.

Für den steuerlichen Wertansatz der Pensionsrückstellung ist weiterhin § 6a EStG maßgeblich, wodurch in der Regel aufgrund der temporären Differenzen latente Steuern auszuweisen sind. Für steuerliche Zwecke ist eine Verrechnung der Altersvorsorgeverpflichtungen und ähnlichen langfristig fälligen Verpflichtungen  mit Vermögens¬gegenständen, die ausschließlich zur Erfüllung der Schulden aus diesen Verpflichtungen dienen, nicht zulässig. Da für die Ermittlung des zu aktivierenden Überhangs dieser Vermögensgegenstände über die Altersvorsorgeverpflichtungen der beizulegende Zeitwert anzusetzen ist, während für steuerliche Zwecke wie bisher die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellkosten zugrunde gelegt werden, ergeben sich gegebenenfalls ebenfalls latente Steuern.

 

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