Bilanzierung latenter Steuern

Anders als der ursprüngliche Regierungsentwurf sieht das verabschiedete BilMoG-Reformpaket keine Ansatzpflicht für aktive latente Steuern vor.

Vielmehr ist ein Ansatzwahlrecht bezüglich des Überhangs der aktiven über die passiven latenten Steuern vorgesehen, während ein Überhang der passiven über die aktiven latenten Steuern passivierungspflichtig ist. Alternativ können die aktiven und passiven latenten Steuern auch unsaldiert ausgewiesen werden. Durch das zukünftig anwendbare Temporary-Konzept ändert sich die Berechnungsmethodik der im Jahresabschluss anzusetzenden bzw. ansetzbaren latenten Steuern grundlegend.

Das vor BilMoG geltende Bilanzrecht geht vom GuV-orientierten, sogenannten Timing-Konzept aus. Dabei werden die Jahresergebnisse nach Handels- und Steuerrecht miteinander verglichen. Unterscheiden sich die Ergebnisse in zeitlicher Hinsicht, ist der Steueraufwand im handelsrechtlichen Abschluss entsprechend zu korrigieren. Dabei werden nur solche Differenzen in die Kalkulation einbezogen, die sich sowohl bei ihrer Entstehung als auch bei ihrer Umkehrung in der GuV niederschlagen. Insbesondere werden dadurch quasi-permanente Differenzen nicht von der Steuerabgrenzung erfasst.

Im Gegensatz dazu basiert die Steuerabgrenzung gemäß BilMoG auf dem bilanzorientierten Temporary-Konzept. Dies hat zur Konsequenz, dass in die Ermittlung der anzusetzenden Beträge auch quasi-permanente Differenzen einzubeziehen sind.

Steuerliche Verlustvorträge müssen in Zukunft berücksichtigt werden, soweit eine Verlustverrechnung innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwarten ist. Bisher war eine Berücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Ermittlung aktiver latenter Steuern im Einzelabschluss nicht zulässig.

Nach dem Temporary-Konzept in der Ausgestaltung des BilMoG werden die latenten Steuern als Differenz zwischen den handels- und steuerrechtlichen Wertansätzen für alle Bilanzposten separat berechnet, wobei nur diejenigen Differenzen Berücksichtigung finden, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder abbauen. Infolge der in § 274 HGB beschriebenen Berechnungsmethodik ist zukünftig in der Regel die Erstellung einer Steuerbilanz als Basis zur Ermittlung der latenten Steuern notwendig. Ergibt sich bei der Berechnung insgesamt eine Steuerbelastung, sieht das BilMoG (wie bisher) eine Passivierungspflicht vor. Ergibt sich per Saldo eine Steuerentlastung, dürfen aktive latente Steuern angesetzt werden. Wahlweise dürfen aktive und passive latente Steuern auch unsaldiert ausgewiesen werden.

Die Bewertung der anzusetzenden Bilanzposten für aktive Latenzen basiert auf den unternehmensindividuellen Steuersätzen im jeweils zu erwartenden Zeitpunkt des Abbaus der jeweiligen Differenzen. In der Bilanz ausgewiesene aktive latente Steuern unterliegen gem. § 268 Abs. 8 HGB n.F. einer Ausschüttungssperre soweit sie die passiven latenten Steuern übersteigen. Die Pflicht zur Bildung von latenten Steuern ist gemäß § 274a Nr. 5 HGB n.F. auf große und mittelgroße KapGes sowie haftungsbeschränkte Personengesellschaften im Sinne des § 267 HGB beschränkt. Kleine KapGes und haftungsbeschränkte Personengesellschaften müssen jedoch passive latente Steuern unter dem Konzept des § 249 HGB als Steuerrückstellungen berücksichtigen.

KPMG-Partner Gerhard Heinz zu den steuerlichen Aspekten des BilMoG

 

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Gerhard Heinz

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