Konkretisierte Überwachungsaufgaben für den Aufsichtsrat
- des Rechnungslegungsprozesses,
- der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems,
- der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems,
- der Wirksamkeit des internen Revisionssystem und der
- der Abschlussprüfung, insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen.
Diesen originär dem Aufsichtsrat obliegenden Aufgabenkatalog kann das Plenum in Gänze oder teilweise an den Prüfungsausschuss übertragen. Auch der Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers ist auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen (§ 124 Abs. 3 S. 2 AktG).
Der Aufsichtsrat bzw. der Prüfungsausschuss prüfungspflichtiger Unternehmen haben sich außerdem in ihrer Bilanzsitzung vom Abschlussprüfer insbesondere über wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess berichten zu lassen (§ 171 Abs. 1 Satz 2 AktG). Der Abschlussprüfer hat zudem über Umstände zu informieren, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüferleistungen erbracht hat (§ 171 Abs. 1 Satz 3 AktG).
Die konkretisierten Aufgaben des Aufsichtsrats aus § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG und die erweiterte Berichtspflicht des Abschlussprüfers nach § 171 Abs. 1 AktG gelten unabhängig von der Kapitalmarktorientierung und somit auch für private Gesellschaften. Sie haben am 29. Mai 2009 sofortige Wirkung erlangt.
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