Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer ist derzeit Bestandteil mehrerer politischer und gesellschaftlicher Debatten, die eine langfristige Planung von Erbschaften - zumindest aus steuerlicher Sicht - erheblich erschweren. Familienunternehmen und Eigentümer von Unternehmensbeteiligungen sind davon besonders betroffen. Vorausschauende Planung und individuelle Übertragungsstrategien sind notwendig, um die gesetzlichen Unsicherheiten auszugleichen.
Die aktuelle Situation: Politische Diskussionen stellen derzeitiges Erbschaftsrecht in Frage
Am 6. Juli 2012 sprach sich der Bundesrat für eine erneute Überarbeitung des erst 2009 reformierten Erbschaftsteuergesetzes aus. Damit reagierte die Länderkammer vor allem auf die sogenannte "Cash GmbH", die eine weitgehend steuerfreie Übertragung von Privatvermögen im Rahmen der steuerlichen Begünstigung von Unternehmensübergaben zulässt. Der Bundestag lehnte im Oktober 2012 eine konkrete Verschärfung zwar ab, eine Übernahme in das Jahressteuergesetz 2013 ist aber durchaus zu erwarten.
Parallel dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Oktober 2012 das Erbschaftsteuergesetz zur Überprüfung dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Der Grund: Nach Ansicht des BFH verletzen Teile der aktuellen Regelungen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. So gefährde die Erbschaftsteuer nicht grundsätzlich die Fortführung von Betrieben und die damit verbundenen Arbeitsplätze. Entsprechend sei eine weitgehende steuerliche Begünstigung oder Freistellung nicht mit dem Verweis auf das Gemeinwohl zu rechtfertigen. Darüber hinaus lasse das Gesetz Gestaltungen zu, die eine Freistellung aller Betriebsvermögen ermögliche und weiterhin "das Erschleichen" einer steuerlich begünstigten Weitergabe von Privatvermögen erlaube (Cash GmbH). In ihrer Gesamtheit verletzen diese Möglichkeiten das Recht auf Gleichheit derjenigen, die diese Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen können.
Bestandskraft der aktuellen Regelungen
Wie lange die Überprüfung durch das BVerfG und die anschließenden Gesetzgebungsverfahren dauern werden, ist nicht abzusehen. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sehr zeitnah die in die Kritik geratene "Cash GmbH" unterbinden wird. Möglicherweise werden neue Regelungen bereits über den Vermittlungsausschuss des Bundestages in das Jahressteuergesetz 2013 Eingang finden.
Einen zusätzlichen Unsicherheitsfaktor stellt die Bundestagswahl im September 2013 dar. Aufgrund der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion über die Vermögensverteilung in der Bundesrepublik Deutschland ist ein Fokus auf die Erbschaftsteuer mit entsprechenden politischen Initiativen wahrscheinlich.
Grundsätzlich hat der BFH festgestellt, dass die aktuell in Diskussion befindlichen Gestaltungen, beispielsweise auch die sogenannten Cash-GmbH, keine missbräuchliche Anwendung darstellen, sondern nur eine Nutzung der vom Gesetzgeber geschaffenen Gestaltungsmöglichkeiten. Das heißt, bereits bestandskräftige steuerliche Veranlagungen sind nicht anfechtbar, eine rückwirkende Änderung des Gesetzes zuungunsten der Steuerpflichtigen ist vermutlich nicht zu erwarten. Allerdings werden nach gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder alle zukünftig zu erstellenden Steuerbescheide nur vorläufig ergehen. Hier besteht bei zukünftigen Übertragungen eine reduzierte Rechtssicherheit.
Mögliche Handlungsoptionen
Auch wenn eine Novelle absehbar ist - das Erbschaftsteuergesetz besteht derzeit in unveränderter Form fort. Entsprechend ist die Nutzung der derzeitigen Gestaltungsmöglichkeiten nach wie vor möglich. Gerade vor dem Hintergrund der anstehenden Änderungen, ist ein Vorziehen ohnehin geplanter Übertragungen sinnvoll, wenn nach der bestehenden Gesetzeslage in deutlichem Umfang Begünstigungsregelungen zur Anwendung kommen könnten.
Bei bereits vorgenommenen Übertragungen sollte im Einzelfall überprüft werden, ob ein Offenhalten vorliegender Bescheide ab dem 1. Januar 2009 sinnvoll ist, soweit diese nicht bereits von Amts wegen als vorläufig ergehen.
Bei zukünftigen Übertragungen sollten in jedem Fall die kommenden, möglichen Gesetzesänderungen Bestandteil einer sorgfältigen Planung sein. Das bedeutet, dass in Einzelfällen zum Beispiel der Vorzug einer anstehenden Vermögensübertragung sinnvoll sein kann. Darüber hinaus sollten auch sorgfältig formulierte Widerrufs- oder Rückfallregeln festgelegt werden, um beispielsweise Rückabwicklungen zu ermöglichen.
Eine Übersicht über die aktuell noch gültigen Regelungen finden Sie in Teil 2 - Aktuelle Regelungen zur Erbschaftsteuer.
Kay Klöpping
Head of Private Clients & Family Offices
Partner
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